Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alu- Niro- Stahlbau GmbH Seite 2 v. 2

 
 

5.) Storno:

5.1. Bei Stornierung seitens des Auftraggebers gilt eine pauschale

Entschädigung für den uns entstandenen Aufwand bzw. Schaden in

Höhe einer allenfalls geleisteten Anzahlung, mindestens jedoch in

Höhe von 25% des von der Stornierung betroffenen Auftragswertes

als vereinbart.

 

6.) Gewährleistung:

6.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, beträgt die

Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Waren 24 Monate ab

Lieferung. Die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB gilt nicht. Der

Auftraggeber hat nachzuweisen, dass die gelieferte Ware bereits zum

Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war.

6.2 Die Gewährleistungsfrist für Service-, Wartungs-, und Reparaturarbeiten

beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung jener

Arbeiten, auf welche sich der Gewährleistungsanspruch bezieht.

6.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:

- Verschleißteile

- Teile mit Mängeln oder Schäden aufgrund von nicht durch uns

zu vertretender Fahrlässigkeit, Unfällen, Überbeanspruchung

oder extremen Bedingungen, wie Temperaturen, Feuchtigkeit,

Schmutz sowie chemische, elektrochemische oder elektrische

Einflüsse;

- Teile die ohne unser Verschulden beschädigt wurden.

- wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch

Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird

- wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften bzw. Wartungs oder

Prüfvorschriften nicht befolgt werden oder das Erzeugnis

nicht seinem Bestimmungszweck gemäß verwendet wird

6.4 Alle Ansprüche aus der Gewährleistung sind bei sonstigem

Ausschluss innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen.

6.5 Wir können die berechtigt angezeigten Mängel nach unserer Wahl,

- an Ort und Stelle nachbessern,

- die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks

Nachbesserung zurücksenden lassen,

- die mangelhafte Ware ersetzen,

- die mangelhaften Teile ersetzen.

6.6 Wegzeit und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern

nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

6.7 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen

und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit

und Gelegenheit zu geben, andernfalls wir von der Haftung für die

daraus entstehenden Folgen befreit sind.

6.8 Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei

denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben oder

Ersatz in angemessener Frist zu liefern. Liegt nur ein unwesentlicher

Mangel vor, so besteht auch in diesem Fall kein Anspruch auf

Wandlung.

6.9 Die Haftung für Ausfall- und/oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

6.10 Durch die Instandsetzung bzw. Verbesserung wird die Gewährleistungsfrist

nicht unterbrochen sondern nur in Bezug auf ausgetauschte

Teile erstreckt.

6.11 Nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung können Gewährleistungsansprüche

erst nach Leistung der Zahlung geltend gemacht werden.

6.12 Ergibt sich anlässlich der Mängelbehebung das Nichtvorliegen eines

Gewährleistungsanspruches, sind unsere Leistungen vergütungspflichtig.

6.13 Für Gebrauchtwaren oder Gebrauchtteile wird keinerlei Gewährleistung

übernommen.

 

7.) Haftung:

7.1. Ersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen Verzugs- und

Mangelfolgeschäden (wie z.B Folgeschäden durch Ausfallzeiten des

Liefergegenstandes) und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß

sind, den Fall unserer groben Fahrlässigkeit oder unseres Vorsatzes

als Ursache des Schadens ausgenommen, ausgeschlossen.

7.2. Insbesondere ausgeschlossen ist jeder Ersatz von Schäden, die nicht

an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

7.3. Sofern Schadenersatzansprüche nicht ohnedies ausgeschlossen

sind, umfassen sie in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung,

nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

Sie verjähren – sofern nicht früher bereits Verjährung eintritt – spätestens

zwei Jahre nach erfolgter Lieferung.

7.4. In jedem Fall unserer Haftung beschränkt sich diese maximal auf das

zweifache des betroffenen Lieferwertes.

8.) Eigentumsvorbehalt und Zahlung:

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen

Bezahlungen des darauf entfallenden Kaufpreises vor. Bei

einem einheitlichen Auftrag erlischt – auch im Falle von Teillieferungen

und Teilrechnungen - der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen

Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dem einheitlichen

Auftrag beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit

oder ohne Rücktritt vom Vertrag – über die gesamte Lieferung oder

an einzelnen Waren geltend gemacht werden.

8.2. Der Auftraggeber darf den Vorbehaltsgegenstand nur im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang bestimmungsgemäß nutzen, verarbeiten und

wie ein Wiederverkäufer liefern und veräußern. Der Auftraggeber ist

verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen, wenn von dritter Seite auf

die Vorbehaltsware gegriffen wird.

8.3. Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der

Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten,

bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur

Sicherung wie die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen

nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der

Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes

der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch

den Auftraggeber wird für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware

mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet,

so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden

Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung

entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter

Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

8.5. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt uns der Auftraggeber diejenigen

Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes

mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.6. Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart

ist – 3 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Cent-

Abzüge sind nicht gestattet. Bei Erstgeschäften erfolgt eine Belieferung

nur gegen Barzahlung.

8.7. Bei Zahlungsverzug können wir auch ohne Vertragsrücktritt die

Herausgabe aller von uns gelieferten und noch nicht bezahlten Waren

verlangen. Zahlungsverzug bewirkt die Fälligkeit aller unserer Forderungen

und gibt uns das Recht zum Vertragsrücktritt und auf

Schadensersatz.

8.8. Bei sich verschlechternder Bonität des Auftraggebers können wir trotz

entgegenstehender Vereinbarung Vorauszahlung begehren.

8.9. Für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber gelten –

auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug -Verzugszinsen in der

Höhe von 4,2% p.M. als vereinbart. Die Geltendmachung weiteren

Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kann nur mit

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8.10. Sollte es aus Gründen, die von uns zu verantworten sind, nur zu einer

Teillieferung bzw. zu mangelhafter Lieferung kommen, so ist der

Auftraggeber nur nach Maßgabe der noch fehlenden Lieferung bzw.

nur im Umfang der Verbesserungskosten für einen allfälligen Mangel

berechtigt, seine Zahlung zurückzuhalten. Ist der Liefergegenstand

jedoch nur mit einem Mangel behaftet, der die Inbetriebnahme des

Liefergegenstandes nicht hindert, ist der Auftraggeber nicht berechtigt,

Zahlungen zurückzuhalten.

 

9.) Erfüllungsort und Gerichtstand:

9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.

9.2. Auf alle Rechtsstreitigkeiten aus den mit uns abgeschlossenen

Verträgen ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen

des IPR anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes

wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

10.) Allgemeines:

10.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der sonstigen

getroffenen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen

nicht berührt und gilt anstatt der unwirksamen Bestimmung eine

ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung als

vereinbart.

 

 
 

Stand 01 2009