| |
5.) Storno:
5.1. Bei Stornierung seitens des
Auftraggebers gilt eine pauschale
Entschädigung für den uns
entstandenen Aufwand bzw. Schaden in
Höhe einer allenfalls geleisteten
Anzahlung, mindestens jedoch in
Höhe von 25% des von der
Stornierung betroffenen Auftragswertes
als vereinbart.
6.) Gewährleistung:
6.1 Sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart wurde, beträgt die
Gewährleistungsfrist für von uns
gelieferte Waren 24 Monate ab
Lieferung. Die gesetzliche
Vermutung des § 924 ABGB gilt nicht. Der
Auftraggeber hat nachzuweisen,
dass die gelieferte Ware bereits zum
Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft
war.
6.2 Die Gewährleistungsfrist für
Service-, Wartungs-, und Reparaturarbeiten
beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt
der Beendigung jener
Arbeiten, auf welche sich der
Gewährleistungsanspruch bezieht.
6.3 Von der Gewährleistung
ausgeschlossen sind insbesondere:
- Verschleißteile
- Teile mit Mängeln oder Schäden
aufgrund von nicht durch uns
zu vertretender Fahrlässigkeit,
Unfällen, Überbeanspruchung
oder extremen Bedingungen, wie
Temperaturen, Feuchtigkeit,
Schmutz sowie chemische,
elektrochemische oder elektrische
Einflüsse;
- Teile die ohne unser Verschulden
beschädigt wurden.
- wenn der Liefergegenstand von
fremder Seite oder durch
Einbau von Teilen fremder Herkunft
verändert wird
- wenn Einbau- und
Behandlungsvorschriften bzw. Wartungs oder
Prüfvorschriften nicht befolgt
werden oder das Erzeugnis
nicht seinem Bestimmungszweck
gemäß verwendet wird
6.4 Alle Ansprüche aus der
Gewährleistung sind bei sonstigem
Ausschluss innerhalb dieser Frist
gerichtlich geltend zu machen.
6.5 Wir können die berechtigt
angezeigten Mängel nach unserer Wahl,
- an Ort und Stelle nachbessern,
- die mangelhafte Ware oder die
mangelhaften Teile zwecks
Nachbesserung zurücksenden lassen,
- die mangelhafte Ware ersetzen,
- die mangelhaften Teile ersetzen.
6.6 Wegzeit und Fahrtkosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers, sofern
nicht ausdrücklich anderes
vereinbart wird.
6.7 Zur Vornahme aller uns
notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat uns der
Auftraggeber die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben,
andernfalls wir von der Haftung für die
daraus entstehenden Folgen befreit
sind.
6.8 Ein Anspruch auf Wandlung oder
Minderung besteht nicht, es sei
denn, dass wir nicht in der Lage
sind, den Mangel zu beheben oder
Ersatz in angemessener Frist zu
liefern. Liegt nur ein unwesentlicher
Mangel vor, so besteht auch in
diesem Fall kein Anspruch auf
Wandlung.
6.9 Die Haftung für Ausfall-
und/oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
6.10 Durch die Instandsetzung bzw.
Verbesserung wird die Gewährleistungsfrist
nicht unterbrochen sondern nur in
Bezug auf ausgetauschte
Teile erstreckt.
6.11 Nach Fälligkeit der
Zahlungsverpflichtung können Gewährleistungsansprüche
erst nach Leistung der Zahlung
geltend gemacht werden.
6.12 Ergibt sich anlässlich der
Mängelbehebung das Nichtvorliegen eines
Gewährleistungsanspruches, sind
unsere Leistungen vergütungspflichtig.
6.13 Für Gebrauchtwaren oder
Gebrauchtteile wird keinerlei Gewährleistung
übernommen.
7.) Haftung:
7.1. Ersatzansprüche jeder Art,
insbesondere wegen Verzugs- und
Mangelfolgeschäden (wie z.B
Folgeschäden durch Ausfallzeiten des
Liefergegenstandes) und wegen
Verschuldens bei Vertragsabschluß
sind, den Fall unserer groben
Fahrlässigkeit oder unseres Vorsatzes
als Ursache des Schadens
ausgenommen, ausgeschlossen.
7.2. Insbesondere ausgeschlossen
ist jeder Ersatz von Schäden, die nicht
an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind.
7.3. Sofern Schadenersatzansprüche
nicht ohnedies ausgeschlossen
sind, umfassen sie in jedem Fall
nur die Kosten der reinen Schadensbehebung,
nicht aber auch Folgeschäden und
entgangenen Gewinn.
Sie verjähren – sofern nicht
früher bereits Verjährung eintritt – spätestens
zwei Jahre nach erfolgter
Lieferung.
7.4. In jedem Fall unserer Haftung
beschränkt sich diese maximal auf das
zweifache des betroffenen
Lieferwertes. |
8.) Eigentumsvorbehalt und
Zahlung:
8.1. Wir behalten uns das Eigentum
an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlungen des darauf
entfallenden Kaufpreises vor. Bei
einem einheitlichen Auftrag
erlischt – auch im Falle von Teillieferungen
und Teilrechnungen - der
Eigentumsvorbehalt an sämtlichen
Waren erst dann, wenn alle unsere
Forderungen aus dem einheitlichen
Auftrag beglichen sind. Der
Eigentumsvorbehalt kann – mit
oder ohne Rücktritt vom Vertrag –
über die gesamte Lieferung oder
an einzelnen Waren geltend gemacht
werden.
8.2. Der Auftraggeber darf den
Vorbehaltsgegenstand nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang bestimmungsgemäß
nutzen, verarbeiten und
wie ein Wiederverkäufer liefern
und veräußern. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, uns sofort zu
benachrichtigen, wenn von dritter Seite auf
die Vorbehaltsware gegriffen wird.
8.3. Forderungen des Auftraggebers
aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden, zusammen
mit sämtlichen Sicherheiten,
bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in dem selben Umfang zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom
Auftraggeber zusammen mit anderen
nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes
der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
8.4. Die Verarbeitung oder
Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch
den Auftraggeber wird für uns
vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen nicht uns gehörenden
Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeitenden
Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für den unter
Vorbehalt gelieferten
Liefergegenstand.
8.5. Zur Sicherung unserer
Forderungen tritt uns der Auftraggeber diejenigen
Forderungen ab, die ihm durch die
Verbindung des Liefergegenstandes
mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
8.6. Unsere Rechnungen sind –
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist – 3 Tage nach Rechnungsdatum
netto zahlbar. Cent-
Abzüge sind nicht gestattet. Bei
Erstgeschäften erfolgt eine Belieferung
nur gegen Barzahlung.
8.7. Bei Zahlungsverzug können wir
auch ohne Vertragsrücktritt die
Herausgabe aller von uns
gelieferten und noch nicht bezahlten Waren
verlangen. Zahlungsverzug bewirkt
die Fälligkeit aller unserer Forderungen
und gibt uns das Recht zum
Vertragsrücktritt und auf
Schadensersatz.
8.8. Bei sich verschlechternder
Bonität des Auftraggebers können wir trotz
entgegenstehender Vereinbarung
Vorauszahlung begehren.
8.9. Für den Fall des
Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber gelten –
auch bei unverschuldetem
Zahlungsverzug -Verzugszinsen in der
Höhe von 4,2% p.M. als vereinbart.
Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens bleibt
vorbehalten. Der Auftraggeber kann nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
8.10. Sollte es aus Gründen, die
von uns zu verantworten sind, nur zu einer
Teillieferung bzw. zu mangelhafter
Lieferung kommen, so ist der
Auftraggeber nur nach Maßgabe der
noch fehlenden Lieferung bzw.
nur im Umfang der
Verbesserungskosten für einen allfälligen Mangel
berechtigt, seine Zahlung
zurückzuhalten. Ist der Liefergegenstand
jedoch nur mit einem Mangel
behaftet, der die Inbetriebnahme des
Liefergegenstandes nicht hindert,
ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
Zahlungen zurückzuhalten.
9.) Erfüllungsort und
Gerichtstand:
9.1. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Wien.
9.2. Auf alle Rechtsstreitigkeiten
aus den mit uns abgeschlossenen
Verträgen ist österreichisches
Recht unter Ausschluss der Bestimmungen
des IPR anzuwenden. Die Anwendung
des UN-Kaufrechtes
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.) Allgemeines:
10.1. Sollte eine Bestimmung
dieser Bedingungen oder der sonstigen
getroffenen Vereinbarung aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen
unwirksam sein, so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im übrigen
nicht berührt und gilt anstatt der
unwirksamen Bestimmung eine
ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahekommende Regelung als
vereinbart.
|
|